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   OLG Brandenburg, 08.12.2015 - 9 UF 131/15   

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https://dejure.org/2015,39590
OLG Brandenburg, 08.12.2015 - 9 UF 131/15 (https://dejure.org/2015,39590)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.12.2015 - 9 UF 131/15 (https://dejure.org/2015,39590)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08. Dezember 2015 - 9 UF 131/15 (https://dejure.org/2015,39590)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beginn der Beschwerdefrist für am Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht beteiligte Versorgungsträger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 63 Abs. 3 S. 1; FamFG § 63 Abs. 3 S. 2
    Beginn der Beschwerdefrist für am Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht beteiligte Versorgungsträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beginn der Beschwerdefrist für einen nicht beteiligten Versorgungsträger

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beginn der Beschwerdefrist für einen nicht beteiligten Versorgungsträger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 962
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.12.2012 - I ZB 48/12

    Die Heiligtümer des Todes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.12.2015 - 9 UF 131/15
    Der erste Senat des Bundesgerichtshofs hat durch Beschluss vom 05.12.2012, Az. I ZB 48/12, entschieden, dass der Wortlaut des § 63 Abs. 3 FamFGkeinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür biete, dass die dort geregelte Beschwerdefrist auch für diejenigen gelten solle, die am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt waren, aber beschwerdebefugt sind.
  • BGH, 16.02.2011 - XII ZB 261/10

    Scheidungsverbund: Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.12.2015 - 9 UF 131/15
    Das abgetrennte, zunächst ausgesetzte und nach dem 01.09.2009 wieder aufgenommene Verfahren zum Versorgungsausgleich ist eine selbstständige Familiensache (vgl. BGH, Beschluss vom 16.02.2011 - XII ZB 261/10).
  • BGH, 04.06.2014 - XII ZB 353/13

    Anordnung des Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie: Beteiligung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.12.2015 - 9 UF 131/15
    Durch Beschluss vom 04.06.2014, Az. XII ZB 353/13, hat der zwölfte Senat in einem Sorgerechtsverfahren die Rechtsbeschwerde einer Mutter für zulässig erachtet, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden war, während die übrigen Beteiligten auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hatten, weil ohne die Beteiligung der in ihren Rechten betroffenen Kindesmutter die Entscheidung nicht in Rechtskraft erwachse.
  • BGH, 07.03.2012 - XII ZB 599/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines berufsständischen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.12.2015 - 9 UF 131/15
    Insbesondere ist die Beschwerdeführerin gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, da sie als Versorgungsträgerin grundsätzlich auch dann in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist, wenn bei ihr bestehende Anrechte - wie hier - zu Unrecht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden (BGH, Beschluss vom 07.03.2012 - XII ZB 599/10; Beschluss vom 12.11.2014 - XII ZB 235/14).
  • OLG Hamm, 07.09.2010 - 15 W 111/10

    Bestellung eines Verfahrenspflegers für die unbekannten Erben im Verfahren der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.12.2015 - 9 UF 131/15
    Die Hinzuziehungspflicht nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG und die Benachrichtigungspflicht des Gerichts gemäß § 7 Abs. 4 FamFG stellten sicher, dass die dem Gericht bekannten Beteiligten zu dem Verfahren hinzugezogen oder in die Lage versetzt werden, einen Antrag auf Hinzuziehung zu stellen (Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 63 Rn. 45 c; Schulte-Bunert/ Weinreich/Unger, FamFG, 4. Aufl., § 63 Rn. 21, 22; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl., § 63 Rn. 6; Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 6. Aufl., § 63 Rn. 11; OLG Hamm, FamRZ 2011, 396; OLG Celle, FamRZ 2012, 321).
  • BGH, 12.11.2014 - XII ZB 235/14

    Versorgungsausgleich: Teilung eines Versorgungsanrechts bei der Deutschen Telekom

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.12.2015 - 9 UF 131/15
    Insbesondere ist die Beschwerdeführerin gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, da sie als Versorgungsträgerin grundsätzlich auch dann in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist, wenn bei ihr bestehende Anrechte - wie hier - zu Unrecht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden (BGH, Beschluss vom 07.03.2012 - XII ZB 599/10; Beschluss vom 12.11.2014 - XII ZB 235/14).
  • OLG Düsseldorf, 13.01.2015 - 8 UF 189/14

    Beginn der Beschwerdefrist gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.12.2015 - 9 UF 131/15
    Die Vorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass für einen am Verfahren nicht Beteiligten, aber nach § 59 Abs. 1 FamFG Betroffenen, die Rechtsmittelfrist gar nicht bzw. erst durch die Zustellung der Entscheidung zu laufen beginnt (Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 63 Rn. 7a; Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl., § 63 Rn. 10; MünchKomm zum FamFG/Fischer, 2. Aufl., § 63 Rn. 35 ff.; OLG Köln, FamRZ 2013, 1913; OLG Dresden, Beschluss vom 22.11.2013, 19 UF 686/13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2015, 8 UF 189/14).
  • OLG Brandenburg, 22.06.2015 - 9 UF 11/14

    Versorgungsausgleich: Beginn der Rechtsmittelfrist für einen im erstinstanzlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.12.2015 - 9 UF 131/15
    Die erstgenannte Auffassung würde zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Aushöhlung der prozessualen Grundrechte "übergangener Versorgungsträger" führen, da deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie der Gewährleistung von Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht hinreichend beachtet würde (vfgl. bereits Senat, Beschluss vom 22.06.2015, Az: 9 UF 11/14; bei juris).
  • OLG Köln, 29.01.2013 - 26 UF 109/12

    Tenorierung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.12.2015 - 9 UF 131/15
    Die Vorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass für einen am Verfahren nicht Beteiligten, aber nach § 59 Abs. 1 FamFG Betroffenen, die Rechtsmittelfrist gar nicht bzw. erst durch die Zustellung der Entscheidung zu laufen beginnt (Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 63 Rn. 7a; Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl., § 63 Rn. 10; MünchKomm zum FamFG/Fischer, 2. Aufl., § 63 Rn. 35 ff.; OLG Köln, FamRZ 2013, 1913; OLG Dresden, Beschluss vom 22.11.2013, 19 UF 686/13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2015, 8 UF 189/14).
  • OLG Dresden, 22.11.2013 - 19 UF 686/13

    Frist für die Einlegung der Beschwerde für einen am erstinstanzlichen Verfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.12.2015 - 9 UF 131/15
    Die Vorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass für einen am Verfahren nicht Beteiligten, aber nach § 59 Abs. 1 FamFG Betroffenen, die Rechtsmittelfrist gar nicht bzw. erst durch die Zustellung der Entscheidung zu laufen beginnt (Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 63 Rn. 7a; Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl., § 63 Rn. 10; MünchKomm zum FamFG/Fischer, 2. Aufl., § 63 Rn. 35 ff.; OLG Köln, FamRZ 2013, 1913; OLG Dresden, Beschluss vom 22.11.2013, 19 UF 686/13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2015, 8 UF 189/14).
  • OLG München, 28.07.2021 - 34 Wx 47/21

    Zur Anerkennung einer Privatscheidung durch Verstoßung der Ehefrau nach

    Die mittlerweile herrschende Meinung wiederum geht davon aus, dass für den Betroffenen, der nicht formell beteiligt wurde, zunächst überhaupt keine Rechtsmittelfrist gilt und eine solche allenfalls in entsprechender Anwendung von § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit einer schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung in Lauf gesetzt werden kann (BGH NJW-RR 2017, 970; 2013, 751/753 f.; OLG Brandenburg NJW 2016, 962/963; OLG Düsseldorf FGPrax 2015, 143/144; OLG Dresden NJOZ 2014, 965; OLG Köln FGPrax 2013, 91; BeckOK FamFG/Obermann 39. Edition § 63 Rn. 38; MüKoFamFG/Fischer 3. Aufl. § 63 Rn. 46; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 6. Aufl. § 63 Rn. 11; Abramenko in Prütting/Helms FamFG 5. Aufl. § 63 Rn. 7a).
  • OLG Brandenburg, 16.10.2017 - 9 UF 147/17

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Versorgungsanwartschaften

    Da die angefochtene Entscheidung der durch das Amtsgericht nicht beteiligten Generalzolldirektion Servicecenter Dresden nicht zugestellt wurde, bestehen auch keine Bedenken an der Einhaltung der Beschwerdefrist des § 63 FamFG (vgl. nur BGH FamRZ 2017, 727 ; Senat, NJW 2016, 962 sowie FamRZ 2016, 138 ).
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